§ 34a GewO Sachkundenachweis: Fristen im Blick behalten
Der Sachkundenachweis läuft nie ab – und genau deshalb werden die Fristen übersehen, die wirklich zählen: Freigabe, Prüfungstermin und Durchfallquote.
- Die gute Nachricht zuerst, weil sie oft falsch verstanden wird: Der Sachkundenachweis und die einfachere Unterrichtung nach § 34a GewO laufen nicht ab. Einmal erworben, bleiben sie bundesweit unbefristet gültig – keine Wiederholungsprüfung, kein Auffrischungskurs alle paar Jahre. Die schlechte Nachricht: Genau weil es keine Ablauffrist gibt, verlassen sich viele Unternehmen darauf, dass das Thema mit dem ersten Nachweis erledigt ist. Ist es nicht. Die eigentlichen Fristen liegen woanders, und dort, wo sie liegen, werden sie regelmäßig übersehen.
- Unterrichtung oder Sachkundeprüfung: der Unterschied entscheidet über den Aufwand
- § 34a GewO kennt zwei Qualifikationsstufen. Die Unterrichtung ist ein 40-stündiger IHK-Lehrgang, der allein durch vollständige Teilnahme bestanden wird; eine Prüfung im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Sie reicht für den überwiegenden Teil klassischer Bewachungstätigkeiten: Objektschutz, Pförtnerdienste mit Zutrittskontrolle, Geld- und Werttransporte, Personenschutz, Museumswache, Zugangskontrollen bei Veranstaltungen und Stadien.
- Die Sachkundeprüfung (schriftlich 120 Minuten, mündlich weitere 15 Minuten pro Kandidat, mündlich nur nach bestandenem schriftlichem Teil) ist dagegen nur für fünf klar abgegrenzte Tätigkeiten vorgeschrieben, laut DIHK-Merkblatt zum Bewachungsgewerbe:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in de-facto-öffentlichen Bereichen wie Bahnhöfen, Fußgängerzonen, Einkaufszentren oder Flughafenhallen
- Kaufhausdetektive im Auftrag eines externen Sicherheitsunternehmens
- Einlasskontrollen in gastgewerblichen Diskotheken
- leitende Funktionen bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften
- leitende Funktionen bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen, in der Regel ab 5.000 Besuchern im Freien
- Wer als Gewerbetreibender das Unternehmen führt, braucht die Sachkundeprüfung übrigens immer selbst, unabhängig davon, welche Tätigkeiten die angestellten Kräfte konkret ausüben.
- Der praktische Fehler passiert genau an dieser Schnittstelle: Ein Kunde bucht kurzfristig einen größeren Einlassdienst oder Kontrollgänge im öffentlichen Raum, und niemand prüft vorher, ob die eingeplanten Kräfte tatsächlich die Sachkundeprüfung haben oder nur die einfachere Unterrichtung, die dafür nicht ausreicht.
- Die Fristen, die wirklich zählen
- Weil die Qualifikation selbst nicht abläuft, sind es drei andere Zeitfenster, die im Alltag entscheiden. Erstens die Bewacherregister-Freigabe, die erst nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung erteilt wird und realistisch zwei bis sechs Wochen dauert. Eine Kraft mit frischer Sachkundeprüfung darf trotzdem nicht arbeiten, solange diese Freigabe fehlt.
- Zweitens die IHK-Prüfungstermine selbst: Berichte aus der Praxis und vom BDSW sprechen von Wartezeiten von vier bis acht Wochen auf den nächsten verfügbaren Termin, in manchen Regionen mit noch größeren Abständen zwischen den Prüfungsterminen. Wer eine neue Kraft erst einplant, wenn der Auftrag schon feststeht, kommt bei diesen Vorlaufzeiten strukturell zu spät.
- Drittens die Durchfallquote: Je nach IHK-Bezirk und Quelle schwanken die Angaben spürbar, grob im Bereich von 40 bis 70 Prozent – ein Wert, den Sie bei Ihrer eigenen IHK verifizieren sollten, der aber in jedem Fall bedeutet, dass Sie realistisch mit einem zweiten Anlauf für einen Teil der Kandidaten planen müssen.
- Was es kostet, diese Fristen zu ignorieren
- Wer eine Kraft auf einer sachkundepflichtigen Position einsetzt, die nur die Unterrichtung hat (oder allgemeiner: wer ohne die erforderliche Erlaubnis beziehungsweise Registrierung tätig wird), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Abs. 4 GewO, Bußgeld bis zu 5.000 Euro pro Fall. Wichtiger als die einzelne Zahl ist der strukturelle Effekt: Solche Verstöße fließen unmittelbar in die eigene Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO ein. Zuverlässigkeit ist im Bewachungsgewerbe keine Einmalprüfung beim Antrag, sondern eine laufende Voraussetzung: wiederholte oder systematische Verstöße sind der klassische Auslöser für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.
- Stand 2026: aktuelles Recht, nicht das erwartete
- Auch hier lohnt der Hinweis auf das geplante Sicherheitsgewerbegesetz, das die Systematik von § 34a GewO grundlegend verändern und unter anderem eine persönliche Erlaubnispflicht für einzelne Mitarbeitende statt nur für Betriebe einführen würde. Der Entwurf liegt seit 2023 auf dem Tisch, wurde aber nicht verabschiedet und ist mit dem Ende der letzten Legislaturperiode formal verfallen. Bis ein neuer, tatsächlich beschlossener Entwurf vorliegt, gilt unverändert die bestehende Systematik aus Unterrichtung und Sachkundeprüfung.
- Die kurze Version für die Personalplanung: Bei jeder Anfrage, die Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Kaufhausdetektei, Diskotheken-Einlass, Flüchtlingsunterkünfte oder große Veranstaltungen betrifft, zuerst prüfen: Haben die eingeplanten Kräfte die Sachkundeprüfung, nicht nur die Unterrichtung? Und für jede Neueinstellung: den Weg von Anmeldung zur Unterrichtung oder Prüfung bis zur Bewacherregister-Freigabe realistisch mit sechs bis zehn Wochen Vorlauf einplanen, nicht mit der Hoffnung, dass es schneller geht.