Internationale Mitarbeitende im Sicherheitsgewerbe integrieren
Eine kaum bekannte Aufenthaltsregel aus § 34a GewO kippt mehr Registrierungen als jede fehlende Unterschrift. Was Sie vor jeder Einstellung prüfen müssen.
- Eine Regel aus § 34a GewO wird in kaum einem Ratgeber erwähnt, entscheidet in der Praxis aber öfter über eine abgelehnte Registrierung als jede fehlende Unterschrift: Wer sich in den drei Jahren vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht ununterbrochen in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten hat, dessen Zuverlässigkeit kann nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden. Die Folge ist eine zwingende Versagung der Freigabe im Bewacherregister. Für viele frisch eingereiste Geflüchtete und Arbeitsmigranten ist das ein Show-Stopper, der erst auffällt, wenn die Anmeldung längst läuft.
- Wichtig für die Praxis: Diese Drei-Jahres-Regel ist nur die halbe Geschichte. Die Behörden verlangen im Antragsverfahren nach § 34a GewO durchgängig Nachweise für die letzten fünf Jahre, nicht nur drei. Das zeigt der bundesweit verwendete Antragsvordruck ebenso wie die Verwaltungspraxis der Ordnungsämter: Anzugeben ist der vollständige Aufenthalt der letzten fünf Jahre (Adressen samt Zeiträumen), zusätzlich eine Meldebescheinigung für denselben Fünf-Jahres-Zeitraum. Innerhalb dieser fünf Jahre müssen mindestens die letzten drei Jahre lückenlos auf Inland oder EU-/EWR-Ausland entfallen.
- Wer davor, also in den verbleibenden bis zu zwei Jahren des Fünf-Jahres-Fensters, im Ausland gelebt hat, muss dafür zusätzlich einen Auszug aus dem dortigen Strafregister sowie eine ausländische Meldebescheinigung vorlegen. Entscheidend ist die Lückenlosigkeit: Fehlt für einzelne Monate eine Meldeadresse, etwa weil jemand zeitweise obdachlos war, muss dieser Zeitraum über andere amtliche Nachweise belegt werden. Das gelingt in der Praxis selten und führt eher zu einer Zurückweisung als zu einer Freigabe. Wie streng das gehandhabt wird, unterscheidet sich spürbar von Ordnungsbehörde zu Ordnungsbehörde; ein einheitliches, verlässliches Verfahren gibt es hier nicht.
- Das Sicherheitsgewerbe in Deutschland ist ohne internationale Belegschaft nicht denkbar. Genauso wenig ist es ohne die Regeln denkbar, die genau dafür gemacht wurden und die sich in den letzten Jahren mehrfach verschoben haben.
- Wer legal als Wachperson arbeiten darf
- EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige benötigen dank Arbeitnehmerfreizügigkeit keinen Aufenthaltstitel. Für Drittstaatsangehörige kommen mehrere Wege infrage: die Blaue Karte EU und Aufenthaltstitel nach §§ 18a/18b AufenthG für Fachkräfte, die Chancenkarte mit Beschäftigungserlaubnis sowie, besonders relevant für einfache Wachtätigkeiten ohne Berufsausbildung, die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV. Diese wurde zum 1. Juni 2024 unbefristet verlängert und das Jahreskontingent auf 50.000 verdoppelt; sie gilt ausdrücklich auch für ungelernte Kräfte, was sie zu einem der praktisch relevantesten Wege für die Branche macht.
- Entscheidend ist: Der Aufenthaltstitel allein reicht nicht. Er muss eine Erwerbstätigkeit erlauben, und für sicherheitsrelevante Tätigkeiten kommt bei bestimmten Einsätzen (Flüchtlingsunterkünfte, Großveranstaltungen, leitende Funktionen im Bereich kritischer Infrastruktur) zusätzlich eine Verfassungsschutz-Abfrage nach § 34a Abs. 1a Satz 5 GewO hinzu.
- Die Sprachhürde bei der Sachkundeprüfung
- Die Unterrichtung nach § 34a GewO setzt laut § 6 Abs. 1 BewachV deutsche Sprachkenntnisse voraus, die „für die Tätigkeit und deren Verständnis unverzichtbar“ sind: Mindestniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Einzelne IHKs, etwa Düsseldorf, verlangen bei nicht-deutscher Muttersprache vor der Zulassung ein B1-Zertifikat mit Nachweis in Sprechen und Schreiben; die IHK Rhein-Neckar empfiehlt B2 als realistisches Niveau, um den Prüfungsstoff sicher zu bewältigen. Die Prüfung selbst, schriftlich wie mündlich, findet ausschließlich auf Deutsch statt; eine fremdsprachige Prüfung gibt es nicht.
- Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen entlastet hier nur begrenzt: § 34a GewO verlangt die Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, keine formale Berufsausbildung. Seit März 2024 gilt zusätzlich: Bei nicht reglementierten Berufen ist eine formale Anerkennung der ausländischen Ausbildung nicht mehr zwingend nötig, wenn ein im Herkunftsland anerkannter Abschluss, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre und ein Mindestgehalt vorliegen.
- Ein Punkt, den man an dieser Stelle nicht überstrapazieren sollte: Eine ausländische Berufserfahrung, etwa als Polizist oder Sicherheitskraft in Spanien, den USA oder anderswo, ersetzt die Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nicht automatisch und begründet für sich genommen auch keinen Anspruch auf eine Befreiung davon. Ob und in welchem Umfang eine zuständige IHK ausländische Vorqualifikationen im Einzelfall berücksichtigt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und sollte vor jeder Zusage an Bewerbende direkt mit der zuständigen IHK geklärt werden.
- Arbeitgeberpflichten, die im Alltag untergehen
- Nach § 4a AufenthG muss der Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn den gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis prüfen, eine Kopie aufbewahren und bei befristeten Titeln rechtzeitig auf die Verlängerung hinweisen. Seit dem 1. März 2020 kommt eine Mitteilungspflicht hinzu (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG): Endet die Beschäftigung vorzeitig, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, muss der Arbeitgeber die zuständige Ausländerbehörde binnen vier Wochen ab Kenntnis informieren, sonst drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.
- Wichtig für die Einordnung: Diese Pflicht gilt nicht für jeden ausländischen Beschäftigten, sondern nur für Aufenthaltstitel, die nach den §§ 18a bis 19f AufenthG erteilt wurden – im Kern die klassischen Fachkräfte-Titel wie Blaue Karte EU, Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufs- oder akademischer Ausbildung oder die ICT-Karte. Titel nach § 20 (Chancenkarte) oder § 21 AufenthG sind ausdrücklich nicht erfasst. Ob ein konkreter Aufenthaltstitel darunterfällt, sollte die Personalabteilung im Einzelfall prüfen, bevor sie die Meldung für überflüssig hält oder unnötig vornimmt.
- Die häufigsten Fehler in der Praxis bleiben davon unberührt: der Einsatz von Personen mit Duldung, deren Beschäftigungserlaubnis noch nicht erteilt ist (Wartefristen von drei Monaten bei einfacher Duldung, sechs Monaten bei Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung, und ein dauerhaftes Arbeitsverbot bei Herkunft aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat); abgelaufene Aufenthaltstitel, die im Tagesgeschäft übersehen werden; fehlende A1-Bescheinigungen bei grenzüberschreitenden Einsätzen.
- Stand 2026
- Beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz gilt 2026 eine erhöhte Gehaltsschwelle von rund 55.770 Euro brutto im Jahr für Fachkräfte ab 45 Jahren (55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung), sofern keine anderweitige angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird.
- Der Personalmarkt selbst zeigt eine leichte Entspannung, aber kein Nachlassen des Bedarfs: Laut BDSW, gestützt auf Zahlen des Statistischen Bundesamts, waren zum 30. Juni 2025 rund 290.900 Personen in der Sicherheitswirtschaft beschäftigt – so viele wie nie zuvor –, während der Umsatz von rund 14,0 Milliarden Euro (2024) auf prognostizierte 14,75 Milliarden Euro (2025) stieg. Zugleich ging die Zahl der gemeldeten offenen Stellen 2026 im Vergleich zu den Vorjahren leicht zurück, was der Verband auf verbesserte Mitarbeiterbindung und den zunehmenden Einsatz von Sicherheitstechnik zurückführt.
- Die kurze Version für den Alltag: Vor jeder Einstellung: Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis prüfen, die Fünf-Jahres-Nachweispflicht des § 34a GewO im Blick behalten (davon mindestens drei Jahre lückenlos in Deutschland oder EU/EWR belegt) und die sprachliche Vorbereitung auf die Unterrichtung so früh wie möglich einplanen, nicht erst kurz vor dem Prüfungstermin.