Bewacherregister: Pflichten für Sicherheitsunternehmen 2026
Ohne Freigabe im Bewacherregister keine Wachperson im Einsatz. Warum zwei bis sechs Wochen Vorlauf realistisch sind und welche drei Fristen im Betrieb regelmäßig verstreichen.
- Seit dem 1. Juni 2019 gilt: Ohne Eintrag im Bewacherregister keine Wachperson im Einsatz. Was als Vereinfachung gedacht war – ein zentrales Register statt Zettelwirtschaft bei über tausend einzelnen Ordnungsämtern – ist in der Praxis für viele Sicherheitsunternehmen zu einer der größten Zeitfallen im laufenden Betrieb geworden. Eine vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebene Zufriedenheitsbefragung kam zu einem ernüchternden Ergebnis: Nur 21 Prozent der befragten Unternehmen fanden, dass Kontrollen dadurch schneller oder einfacher geworden sind, nur 37 Prozent sahen überhaupt einen Effekt beim Bürokratieabbau. Der Verband BDSW spricht bis heute von einer „Dauerbaustelle“.
- Was das Bewacherregister ist und wer eingetragen sein muss
- Rechtliche Grundlage sind die §§ 11a bis 11i GewO in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV). Registriert werden müssen sowohl das Unternehmen als auch jede einzelne Wachperson, inklusive des Leitungspersonals einer Zweigniederlassung. Nach erfolgreicher Prüfung erhält jede Person eine siebenstellige Bewacher-ID. Seit Oktober 2022 liegt die fachliche Aufsicht beim Bundesministerium des Innern, geführt wird das Register vom Statistischen Bundesamt; rund 1.300 örtliche Ordnungs- und Gewerbeaufsichtsämter prüfen die eingereichten Daten und fragen dafür automatisiert bei der IHK (Qualifikation) und beim Bundesamt für Verfassungsschutz (Zuverlässigkeit) ab.
- Eine Kraft darf erst arbeiten, nachdem die Behörde die Freigabe erteilt hat – nicht schon, wenn der Antrag gestellt ist.
- Was das für Ihre Personalplanung bedeutet
- Die reale Bearbeitungszeit liegt nach Erfahrungswerten meist zwischen zwei und sechs Wochen, in Großstädten oder wenn eine Verfassungsschutz-Abfrage nötig wird, auch länger. Das heißt konkret: Wer eine neue Kraft erst am Tag vor dem geplanten Einsatz anmeldet, hat sie in der Regel nicht rechtzeitig einsatzfähig. Für ein Unternehmen mit spontanem Personalbedarf (Krankheitsvertretung, kurzfristiger Zusatzauftrag) ist das ein strukturelles Problem, das sich nur durch vorausschauende Planung lösen lässt, nicht durch schnelleres Ausfüllen des Formulars am Tag X.
- Auch nach der Ersteintragung ruht die Pflicht nicht: Änderungen (Adresse, neue Qualifikation, Wechsel der Zweigniederlassung) müssen laut IHK-Merkblatt zu § 11b GewO / § 16 BewachV innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Beendet eine Kraft die Beschäftigung, muss die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Zwei Wochen für Änderungen ist ein Fenster, das in einem Betrieb mit hoher Fluktuation – und Fluktuation ist im Sicherheitsgewerbe die Regel, nicht die Ausnahme – leicht verstreicht, wenn niemand aktiv daran erinnert wird.
- Bußgelder
- Wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34a GewO tätig wird oder Personal ohne gültige Registrierung einsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Abs. 4 GewO, Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Das klingt im Vergleich zu den Summen aus dem Schwarzarbeitsrecht überschaubar. Der eigentliche Hebel liegt woanders: Verstöße gegen die Meldepflichten fließen in die fortlaufende Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmens nach § 34a GewO ein, und die ist – anders als viele Gewerbeerlaubnisse – kein einmaliger Haken, sondern eine Dauerprüfung.
- Stand 2026: was wirklich gilt und was nicht
- Seit 2023 kursiert der Entwurf für ein eigenständiges Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG), das unter anderem eine personenbezogene Erlaubnispflicht für einzelne Sicherheitsmitarbeitende einführen und die Zuverlässigkeitsanforderungen verschärfen würde. Der Referentenentwurf wurde am 28. Juli 2023 veröffentlicht, das Gesetz wurde aber nie verabschiedet: Mit dem Ende der letzten Legislaturperiode ist der Entwurf der sogenannten Diskontinuität zum Opfer gefallen. Es gibt derzeit kein bestätigtes Datum für einen Neustart.
- Für die Planung heißt das, Stand 2026: Rechnen Sie mit dem geltenden Recht, nicht mit dem, was möglicherweise kommt. Was tatsächlich weiterläuft, sind die bekannten Beschwerden über lange Bearbeitungszeiten beim bestehenden Register. Daran hat sich strukturell nichts geändert.
- Die kurze Version für den Alltag: Drei Fristen, die in keiner Excel-Tabelle verloren gehen dürfen: die Vorlaufzeit von mindestens zwei, realistisch eher vier bis sechs Wochen vor jedem geplanten Personaleinsatz einer neuen Kraft, die Zwei-Wochen-Frist für Änderungsmeldungen und die Sechs-Wochen-Frist für Abmeldungen nach Beschäftigungsende. Wer das bei fünf Mitarbeitenden im Kopf behält, verliert es bei fünfzig aus den Augen: nicht, weil er nachlässig ist, sondern weil Fristenmanagement über eine dreistellige Mitarbeiterzahl kein Gedächtnisproblem mehr ist, sondern ein Systemproblem.